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    Stadtverband AugsburgStadtratsfraktion

    Stadtratsfraktion

    20.11.2014

    gemeinsamer Antrag CSU/SPD/GRÜNE zum Diskriminierungsverbot

    Status: für die Verwaltung erledigt | Schreiben von Stadtdirektor Weber (pdf) | Einspruch von CSU, SPD und GRÜNEN zur Erledigung des Antrags am 21.05.15

     

    Diskriminierungsverbot, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

     

    Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Dr. Gribl,

    das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen“. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen.

    Die Stadt kann in ihrem Zuständigkeitsbereich zahlreiche Maßnahmen ergreifen um Diskriminierung offenzulegen und zu bekämpfen und um Gleichstellung zu erreichen.

    So hat die Stadt seit langem eine Gleichstellungsstelle und Gleichstellungsbeauftragte. Nach dem Inkrafttreten des AGG hat die Stadt selbst eine Broschüre zum AGG herausgebracht unter dem Titel „ Diskriminierung – Nein Danke! Für Vielfalt und gegenseitigen Respekt“. Auch die Stelle eines/r Genderbeauftragten wurde erst vor kurzem geschaffen.

    Eine weitere Möglichkeit Diskriminierung entgegenzuwirken hat die Stadt auch, in dem sie bestimmte Verhaltensweisen bei ihren Vertragspartnern einfordert, wie etwa „keine Produkte aus Kinderarbeit zu verwenden“, Tariflohn zu bezahlen oder bestimmte Umweltstandards einzuhalten u.v.m. Auch die Vergabe von städtischen Zuschüssen kann an bestimmte Vorgaben geknüpft werden, um städtische Ziele und Leitlinien zu befördern.

     

    Unsere Fraktionen stellen daher folgenden Antrag:

     

    Städtische Zuschüsse werden in Zukunft nur gewährt, wenn der/die Zuschussnehmer/in sich verpflichtet, die Vorschriften des AGG ohne Ausnahme anzuwenden. Dies trifft insbesondere auch für kirchliche und private Träger von Einrichtungen der allgemeinen Daseinsfürsorge (Kitas, Senioren- und Pflegeheime, Krankenhäuser etc.) zu. Bei vertraglich zugesicherten Zuschüssen wird sobald als möglich, spätestens jedoch bei einer Verlängerung oder Neuverhandlung des jeweiligen Vertrages eine entsprechende Klausel eingearbeitet.

     

    Mit freundlichen Grüßen

     

    Bernd Kränzle                                   Margarete Heinrich                 Martina Wild

    Fraktionsvorsitzender                        Fraktionsvorsitzende              Fraktionsvorsitzende

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