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01.06.2011

Plakatierung von Parteien, Sozialen und Kulturellen Institutionen

Augsburg, den 01.06.2011

Plakatierung von Parteien, Sozialen und Kulturellen Institutionen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
immer wieder stellt sich im Zusammenhang der Werbung für politische, soziale oder kulturelle Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen die Frage nach den rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Plakatierung im Augsburger Stadtgebiet.

Die Verordnung der Stadt Augsburg über Öffentliche Anschläge, Plakate und Bildwerferdar-stellungen (PlakatierungsVO) vom 04.08.2003 ist auf der Homepage der Stadt Augsburg veröffentlicht und die einzige für die Bürgerinnen und Bürger zugängliche Rechtgrundlage für eine Plakatierung.

Neben dieser  PlakatierungsVO gibt es aber einen Konzessionsvertrag mit einem privaten Unternehmen, der wohl ebenfalls die Zulässigkeit und Zuständigkeit und insbesondere auch die Kosten für Plakatierung regelt.


Unsere Fraktion stellt daher folgenden Antrag:

1. Die Verwaltung legt im zuständigen Ausschuss die bestehende Rechtslage dar und erläutert das Verhältnis zwischen städtischer Plakatierungsverordnung und möglichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Stadt und Dritten. Hierbei ist auch auf die Regelung des § 2 Abs. 1 PlakatierungsVO einzugehen

2. Die Verwaltung zeigt insbesondere auf,

  • welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, dass die Augsburg AG, die den betreffenden Konzessionsvertrag mit Dritten abgeschlossen hat, rekommunalisiert worden ist und als solche nicht mehr besteht;
  • an welche städtische Stelle die Erträge aus diesem Vertrag fließen und
  • ob der Konzessionsvertrag vereinbar ist mit geltendem EU-Recht?

3. Inwiefern regelt der Konzessionsvertrag, der ursprünglich zwischen Augsburg AG und Dritten geschlossen wurde (sofern dieser überhaupt noch rechtliche Bindungs-wirkung hat) die Höhe der Kosten für eine Plakatierung, die Mindestmenge an Plakaten und die Zielgenauigkeit (Standorte) der Plakatierung? In welchem Rahmen können Dritte, die im Auftrag der Stadt das Plakatierungsmonopol innehaben, die Preise für Plakatierungen selbst gestalten?

4. Die Verwaltung legt dar, wie insbesondere die Möglichkeiten der Werbung durch Plakatierung für Veranstaltungen von Parteien, sozialen und kulturellen Einrichtungen und Vereinen verbessert werden können, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenfrage und der Frage zahlenmäßig kleiner Plakatierungen.

5. Bestehende Regelungen sind für Bürgerinnen und Bürger transparent zu machen.




Mit freundlichen Grüßen

Reiner Erben, Eva Leipprand, Martina Wild, Verena von Mutius, Christian Moravcik, Dieter Ferdinand

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