Satzungsänderung 23. Mai 2012

In der Stadtversammlung am 23. Mai 2012  wurden Änderungen im § 7 der Satzung des Grünen Stadtverbandes Augsburg beschlossen.

In der Stadtversammlung am 23. Mai 2012  wurden Änderungen im  § 7 der Satzung des Grünen Stadtverbandes Augsburg beschlossen:

§7 Der STADTVORSTAND

(1) Der Stadtvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und bis zu 5 BeisitzerInnen (BeisitzerInnen im Stadtvorstand).

(2) Der Stadtvorstand leistet die politische Arbeit zwischen den Stadtversammlungen und führt deren politische Beschlüsse aus.

(3) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:

1. den zwei gleichberechtigten nach außen vertretungsberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens einer Frau;

2. dem/der SchatzmeisterIn;

3. und einem weiteren Mitglied (BeisitzerIn im geschäftsführenden Vorstand).

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden entsprechend der genannten Reihenfolge durch die Stadtversammlung gewählt. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 50% Frauen.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Einberufung und Leitung der Stadtversammlung, für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Parteivermögens, für die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern und für die Einstellung und Kündigung von Angestellten des Stadtverbands zuständig und verantwortlich.

(5) Im Anschluss an die Wahl des geschäftsführenden Vorstands werden bis zu 5 Personen als BeisitzerInnen im Stadtvorstand gewählt. Diese Plätze sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Stadtversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Stadtversammlung haben diesbezüglich ein abschließendes Vetorecht. Die Freigabe eines Frauenplatzes zum offenen Platz hat keinen Einfluss auf die anderen Plätze des Stadtvorstandes.

(6) Die BeisitzerInnen im Stadtvorstand beraten und unterstützen den Geschäftsführenden Stadtvorstand in seiner Arbeit, besonders bei Veranstaltungen und Aktionen des Stadtverbands.

(7) Der/Die GeschäftsführerIn des Stadtverbands ist beratendes Mitglied im Stadtvorstand und im Geschäftsführenden Vorstand, sofern nicht über Personalangelegenheiten beraten oder beschlossen wird. Ein/e VertreterIn des Stadtrates ist beratendes Mitglied im Stadtvorstand.

(8) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit des gesamten Stadtvorstands. Die Mitglieder des Stadtvorstands führen nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Stadtvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.

(9) Mitglieder des Stadtrates und des Bezirkstages können in den Stadtvorstand gewählt werden, nicht aber in den Geschäftsführenden Vorstand. Ihre Anzahl darf jedoch zwei nicht übersteigen.

(10) Abweichend zu (8) gilt für die turnusmäßige Wahl einer SchatzmeisterIn/ eines Schatzmeisters im Jahr 2012 folgende Bestimmung: Die Amtszeit der Schatzmeister/des Schatzmeisters endet mit den nächsten Neuwahlen des Stadtvorstands. Diese Bestimmung verliert ihre Gültigkeit mit den nächsten Neuwahlen des Stadtvorstands.

(11) Abweichend zu (8) gilt für die turnusmäßige Wahl der Beisitzerin deren Amtszeit im September 2013 endet, folgende Bestimmung: Die Amtszeit der Beisitzerin endet mit den übernächsten Neuwahlen des Stadtvorstands.

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