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    Christine Kamm

    04.02.2010

    Christine Kamm: Altes Stadtbad jetzt erhalten!

    Kommunale Haushaltsstrukturprobleme können nicht über Verkäufe gelöst werden

    Das alte Stadtbad wurde mit erheblichen Fördermitteln aus dem Landeshaushalt saniert, und zwar mit 1.457.181 ? aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs, und 4.097.442 Euro aus Bundes- und Landesmitteln der Städtebauförderung.

    Mit Annahme dieser Mittel ist die Verpflichtung verbunden gewesen, das Stadtbad als Baudenkmal zu erhalten sowie seine Nutzung als offentliches Hallenbad mit ortsüblichen Eintrittsgeldern zu erhalten, sowie für den Schulsport zu sichern. Sollte ein privater Nutzer dies nicht mehr gewährleisten, müsste die Stadt Augsburg die Fördermittel anteilig zurückzahlen, somit einen Betrag, der um die 1,8 Millionen Euro liegt. Doch auch unabhängig von dem Rückzahlungsbetrag sollte das Bad den bisherigen Nutzern erhalten werden.

    Mit Sorge ist zu beobachten, dass auch die Stadt Augsburg im zunehmenden Maße öffentliche Einrichtungen verkauft oder kommunale Töchter sich tief verschulden läßt, um Haushaltsprobleme auszugleichen. Das kommunale Eigentum schwindet, das Haushaltsdefizit bleibt aber in den kommenden Jahren ungemindert weiter bestehen. Erforderlich ist es daher, die Strukturfragen anzugehen und zu analysieren. Ergebnis dieser Analyse wird auch sein, dass die bisherige Struktur des kommunalen Finanzausgleichs, der nur rudimentär die steigenden finanziellen Belastungen der kommunalen Ebene und hier insbesondere der Ballungsregionen durch Sozial- und Jugendhilfeleistungen berücksichtigt, dringend reformiert werden muß. Sparsames Haushalten ist wichtig, eine sachgerechte Mittelzuteilung ebenso. Steuersenkungen können allenfalls nur sehr kurz durch Verschuldung und Verkäufe ausgeglichen werden. Verkäufe ersetzen eine grundlegende Reform des Finanzausgleichs und der sachgerechten Finanzausstattung der Kommunen nicht.

    Christine Kamm

    Anfrage der Abgeordneten Christine Kamm, Bündnis 90/ DIE GRÜNEN, Februar 2010

    In welcher Höhe erhielt die Stadt Augsburg Zuschüsse aus Landesmitteln für die Sanierung des in der Altstadt gelegenen, aus dem Jahre 1903 stammenden alten Jugendstilstadtbades, an welche Förderbedingungen waren diese Zuschüsse gekoppelt, und in welcher Höhe müssten Fördermittel zurückerstattet werden, falls die Stadt Augsburg das Stadtbad privatisieren sollte?

    Antwort des Staatsministeriums der Finanzen


    Für die Generalsanierung des Stadtbades erhielt die Stadt Augsburg aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs nach Art. 10 FAG Zuweisungen in Höhe von insgesamt 1.457.181 €. Die Förderung erfolgte nach den allgemeinen Bestimmungen der Förderrichtlinie FA-ZR für die anteilige Nutzung des Stadtbades für Zwecke des Schulsports. Die Fördermittel sind nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Falle einer zweckwidrigen Verwendung zurückzuerstatten. Sofern eine Nutzung als Schulschwimmbad im bisherigen Umfang weiterhin gewährleistet ist, kann nach Maßgabe des Förderrechts auf eine Rückforderung der Fördermittel nach Art. 10 FAG verzichtet werden. Die Zweckbindungsfrist beträgt 25 Jahre. Sollte es im Falle einer zweckwidrigen Verwendung zu einer Rückforderung kommen, sind die gebundenen Fördermittel zeitanteilig zurückzufordern.

    Hinsichtlich der Gewährung von Städtebauförderungsmitteln nimmt das Staatsministerium des Innern gesondert Stellung. Staatsminister Joachim Herrmann antwortet: Die Gesamtkosten der Sanierung betrugen gemäß Verwendungsnachweis der Stadt Augsburg vom 15.10.2001 12.884.900 €. Als förderfähige Kosten im Bund-Länder- Städtebauförderungsprogramm wurden 6.186.632 € anerkannt. Die Finanzhilfen von Bund und Land betragen 4.097.442 €, davon Landesfinanzhilfen der Städtebauförderung in Höhe von 1.909.880 €. Zusätzlich wurden Finanzhilfen nach Art. 10 FAG gewährt. Insoweit wird auf die Antwort des dafür zuständigen Staatsministeriums der Finanzen verwiesen. Nach Auskunft der Regierung von Schwaben liegt ein Vertrag der Stadt Augsburg über einen eventuell beabsichtigten Verkauf bislang nicht vor. Ziel der Städtebauförderung war der Substanzerhalt des Baudenkmals. Sofern der Erhalt des Baudenkmals weiterhin gewährleistet ist, die Nutzung als öffentliches Hallenbad mit ortsüblichen Eintrittsgeldern unverändert bleibt und der Verwendungszweck vertraglich gesichert wird, besteht kein Anlass Mittel der Städtebauförderung von der Stadt Augsburg zurückzufordern. Der Bewilligungsbescheid vom 08.09.1987 hatte die AnBest-K (die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Kommunale Körperschaften - Anlage 3a zu den VV zu Art 44 BayHO) und die damals gültigen Städtebauförderungsrichtlinien als Förderbedingungen zur Grundlage. Im Falle einer zweckwidrigen Verwendung würde die Regierung von Schwaben im Wege der Einzelfallprüfung über die Höhe der Rückforderungen als Bewilligungsbehörde entscheiden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn seit Fertigstellung der Maßnahme 25 Jahre vergangen sind. Ist dies nicht der Fall, sind die gebundenen Fördermittel zeitanteilig zurückzufordern.

     

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